Parkplatzsuche kann den Job kosten

Die Parkplatzsuche gehört nicht zur Arbeitszeit. Wer sich die Suchzeit trotzdem aufschreibt, begeht einen „gravierenden Vertrauensbruch“, der selbst nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit einen „wichtigen Grund“ zur fristlosen Kündigung darstellt. Dies haben Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt in einem Urteil festgestellt (AZ: 2 AZR 381/10). Eine Verwaltungsangestellte hatte innerhalb von sieben Tagen ihre Arbeitszeit um insgesamt 135 Minuten geschönt und daraufhin die fristlose Kündigung wegen „Arbeitszeitbetrug“ erhalten. Dagegen klagte sie. Denn es gebe für 50 Mitarbeiter nur 27 Parkplätze. Und eine Anweisung, dass nur die Uhr im Eingangsbereich des Gebäudes für die Arbeitszeit maßgeblich sei, habe es ihrer Ansicht nach nicht gegeben. Die Richter hielten in der Revision eine vorausgehende Abmahnung des Arbeitgebers für nicht erforderlich, denn die Mitarbeiterin habe nicht fahrlässig oder versehentlich gehandelt, sondern heimlich und vorsätzlich die Arbeitszeiten falsch eingetragen. Dies rechtfertige die fristlose Kündigung.


Kommentare

Eine Antwort zu „Parkplatzsuche kann den Job kosten“

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