Krankenfahrstühle werden unter bestimmten Umständen von Krankenkassen als Hilfsmittel anerkannt und bezuschusst. Ein Elektrofahrrad allerdings nicht. Denn es ist ein alltäglicher Gebrauchsgegenstand. Mit dieser Begründung lehnte das Sozialgericht Oldenburg die Klage einer gehbehinderten Frau ab, die zur Linderung von Kniebeschwerden 2.000 Euro für die Anschaffung eines Elektrofahrrads erstattet haben wollte. Ein sogenanntes Pedelec soll die Mobilität über weite Strecken erhalten, so die Richter, dies gehöre aber nicht zur Leistungspflicht einer Krankenversicherung. Obwohl die Frau schon eine Knieprothese hat und von ihrem Orthopäden eine Bescheinigung vorlegen konnte, lehnte das Gericht die Kostenübernahme durch eine Krankenkasse ab. Stattdessen legte man der Frau „triviale“ Hilfsmittel nahe: Abspecken, eine Diät, Sport oder einen Rollator. (AZ: S 61 KR 204/11)
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