Wer sich zum Überholen entschließt, muss den Überholvorgang noch vor einem Verbotsschild abgeschlossen haben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (1 RBs 162/14). Ein Autofahrer wollte ein Fahrzeug überholen, konnte aber nicht rechtzeitig vor dem Schild “Überholverbot” vor dem Fahrzeug einscheren. Auf der Höhe des Schildes war er schräg vor dem zu überholenden. Er erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid, gegen den er sich wehrte. Zum Einscheren habe er aber noch keinen „hinreichenden Sicherheitsabstand” gehabt, seinen Überholvorgang aber schon weit vor dem Verbotsschild begonnen. Die Richter des OLG wiesen darauf hin, dass das Überholverbot an der Stelle beginnt, wo das Zeichen steht. Der Überholvorgang müsse rechtzeitig abgebrochen werden, in dem der Fahrer langsamer werde und sich hinter das zu überholende Fahrzeug wieder einreiht.