Wer mit seinem Fahrzeug steht, darf mit seinem Handy am Ohr telefonieren – auch wenn der Motor nur infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Dies haben Richter am Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben (Az: 1 RBs 1/14). Ein Autofahrer musste an einer roten Ampel anhalten, der Motor schaltete mit der Start-Stopp-Funktion ab. Als er mit seinem Handy in der Hand erwischt wurde, musste er daraufhin 40 Euro Buße zahlen. Die Richter am OLG Hamm gingen jetzt davon aus, dass das Gesetz nicht differenziere, ober der Motor automatisch und manuell abgeschaltet wird. Steht Fahrzeug und Motor, stehen für Fahraufgaben beide Hände zur Verfügung. Allerdings muss das Gespräch vor dem Anfahren beendet sein.