Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner ganzen Breite nutzen. Auch dann, wenn er auf der rechten Hälfte parkt und dem Nachbarn das Einsteigen erschwert. Dies haben Richter am Amtsgericht München entschieden (Az.: 415 C 3398/13). Die Fahrerin eines Opel Corsa hatte geklagt, weil sie sich von einer Renault Kangoo-Fahrerin behindert fühlte, die ihren Wagen häufig auf der rechten Parkplatzhälfte abstellte. Sie forderte erfolglos eine Unterlassungserklärung. Daraufhin verlangte sie vor Gericht eine Einstiegzone von mehr als 50 Zentimeter und bei einem Verstoß 5.000 Euro Strafzahlung. Die Richter lehnten dies ab. Es liege keine Beeinträchtigung des Eigentums vor und auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Denn die Renaultfahrerin parke ihren Pkw nur dann weit rechts, wenn andere Fahrzeuge sie dazu veranlassen.