Ein Verkäufer muss über das zulässige Gesamtgewicht eines E-Bikes aufklären. Versäumt er dies, muss er das Pedelec zurücknehmen. Dies entschied das Bonner Landgericht (Az.: 8 S 204/13). Ein 110 Kilogramm schwerer Radler hatte sich für rund 2300 Euro ein E-Bike zu gelegt. Wegen instabilen Fahrverhaltens auf abschüssigen Strecken und „erheblichen Flatterschwingungen“ wollte er das Rad zurückgeben. Der Händler verweigerte dies, der Käufer klagte. In der ersten Instanz ging es um die Beratung. Das zulässiges Gesamtgewicht lag des E-Bikes bei 120 Kilogramm inklusive 25 Kilogramm Fahrradgewicht. Ein Gutachter meinte, ein Verkäufer sei nicht verpflichtet nach dem Gewicht des Kunden zu fragen. Dies sahen die Richter am Landgericht anders: Der Verkäufer müsse den Kunden darüber aufklären. Der Fahrradhändler nahm das Pedelec zurück, abzüglich 300 Euro für 1500 Kilometer Eigennutzung.