Vermehrt trifft man im Straßenverkehr auf Blinkmuffel. Unterlassenes oder falsches Blinken kann aber teuer werden, denn schlimmstenfalls begründet es die Alleinschuld an einem Verkehrsunfall. Dies haben Richter am Amtsgericht Bad Segeberg entschieden. (17 C 196/12). Ein Golf-Fahrer verlangte vor Gericht Schadensersatz. Er musste wegen einem am rechten Straßenrand geparkten Fahrzeug anhalten. Um das Hindernis zu umfahren scherte er anschließen nach links aus und übersah dabei einen herannahenden Mercedes. Dessen Fahrer konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf. Er habe vor dem Umfahren geblinkt und sei dann „sogleich ausgeschert“, erklärte der Golf-Fahrer. Dem entgegneten die Richter, dass der Blinker laut Straßenverkehrsordnung „rechtzeitig“ vor dem Ausscheren betätigt werden müsse. Die Klage wurde abgewiesen.