Rechtzeitig Blicken, dann Blinken

Vermehrt trifft man im Straßenverkehr auf Blinkmuffel. Unterlassenes oder falsches Blinken kann aber teuer werden, denn schlimmstenfalls begründet es die Alleinschuld an einem Verkehrsunfall. Dies haben Richter am Amtsgericht  Bad Segeberg entschieden. (17  C 196/12). Ein Golf-Fahrer verlangte vor Gericht Schadensersatz. Er musste wegen einem am rechten  Straßenrand geparkten Fahrzeug anhalten. Um das Hindernis zu umfahren scherte er anschließen nach links aus und übersah dabei einen herannahenden Mercedes. Dessen Fahrer konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf. Er habe vor dem  Umfahren  geblinkt und sei dann  „sogleich  ausgeschert“, erklärte der Golf-Fahrer.  Dem entgegneten die Richter, dass der  Blinker laut  Straßenverkehrsordnung  „rechtzeitig“  vor  dem Ausscheren  betätigt  werden müsse. Die Klage wurde  abgewiesen.