Autofahrer dürfen eine rote Ampel umfahren, wenn sie den Weg über das Gelände einer anliegenden Tankstelle nehmen – solange sie nicht den Ampelbereich selbst befahren. Zum Ampelbereich gehört der gesamte Kreuzungsbereich: die Fahrbahn, parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Dann liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 1 RBs 98/13, v. 2. 7. 2013) und hob damit ein früheres Urteil auf.
Das zuständige Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen „vorsätzlicher Nichtbefolgung“ der Ampel zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Daraufhin wehrte er sich vor Gericht. Sein Verhalten stelle keinen sogenannten „qualifizierten Rotlichtverstoß“ dar und erfüllt somit nicht den Bußgeldtatbestand, stellten die Richter fest. Das Rotlicht verbiete nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen „ungeschützten Bereich“ zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder – wie hier – ein Tankstellengelände einzufahren. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass er den Weg über ein Privatgrundstück wählte, um das Rotlicht zu umfahren.